Wohnungsneubau: Die neue degressive AfA im Fokus
Die Abschreibungsgrundlage
Anstelle der bisherigen linearen Abschreibung von drei Prozent nach § 7 Abs. 4 Nr. 2a EStG kann nach dem neuen § 7 Abs. 5 a EStG eine degressive Abschreibung von fünf Prozent in Anspruch genommen werden. Dabei wird die Bemessungsgrundlage jährlich um den in Anspruch genommenen Abschreibungsbetrag gemindert. Dieser reduzierte Buchwert bildet im Folgejahr die neue Bemessungsgrundlage für die Abschreibung.
Investitionsbeginn
Die Bedingung ist, dass die Investition erst nach dem 30. September 2023 aufgenommen wird. Es ist zu unterscheiden, ob der Steuerpflichtige als Bauherr von den Herstellungskosten oder als Erwerber von den Anschaffungskosten abschreibt.
Erfüllung eines Effizienzstandards
Im Gegensatz zur Sonderabschreibung nach § 7b EStG n.F. ist für die Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung kein spezieller Energieeffizienzstandard erforderlich. Es muss lediglich die allgemeine Anforderung erfüllt sein, dass das Gebäude die Effizienzklasse 55 erreicht. Auch gibt es für die degressive Abschreibung keine Obergrenze für die Herstellungskosten.
Ausführliches hierzu unter: Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
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