Im Überblick: Die wichtigsten (Immobilien-) Änderungen in 2023

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    Seit Beginn des Jahres 2023 haben sich für Vermieter, Immobilieneigentümer und Bauherren einige Änderungen ergeben. Hier die nach unserer Meinung Wichtigsten:

    Die Abgabefrist für die Grundsteuerfeststellungserklärung:

    ACHTUNG und WICHTIG: Am 31 Januar 2023 endet für die digitale Grundsteuerfeststellungserklärung die Abgabefrist durch alle Immobilieneigentümer.

    Verschenken und Vererben – Mehrbelastungen

    Aus dem Jahressteuergesetz von 2022 ergibt sich seit Jahresbeginn 2023 eine Verteuerung bei der Erbschaft von Immobilien.

    Der lineare AfA-Satz wird erhöht:

    Am 1. Januar wurde der lineare Abschreibungssatz für Wohngebäude von 2% auf 3% erhöht.

    Die Gaspreisbremse:

    Zwischen dem 1. März 2023 und dem 30. April 2024 wird ein Preisdeckel für Gas und Fernwärme in Kraft treten, der auf 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs basiert. Es wird angestrebt, den Preisdeckel rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft zu setzen.

    Energetische Erhöhung des Neubaustandarts:

    Das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2023), das höhere Anforderungen an die Energieeffizienz bei Neubauten festlegt ist seit dem 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Als Folge davon müssen alle Neubauten, im Gegensatz zu dem bisher geltenden Standard EH75, jetzt den höheren Standard EH55 erfüllen.

    Photovoltaikanlagen und deren Besteuerung:

    Einfacher gestaltet wird die Versteuerung von kleinen Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kW.

    Die Verteilung der CO2-Abgabe zwischen Mietern und Vermietern:

    Die aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) resultierenden CO2-Kosten werden seit dem 1. Januar bei Wohngebäuden nicht länger allein von den Mietern getragen. Stattdessen werden die Kosten auf Vermieter und Mieter aufgeteilt, basierend auf dem CO2-Ausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche pro Jahr.

    Zertifizierung des WEG-Verwalters:

    Ab dem 1. Dezember 2023 (ursprünglich geplant für den 1. Dezember 2022) haben Wohnungseigentümer das Recht, die Bestellung eines zertifizierten Verwalters zu verlangen. Der Verwalter muss in diesem Fall entweder einen Sachkundenachweis vorlegen oder nachweisen, dass er durch entsprechende Ausbildung und Qualifizierung den Anforderungen eines zertifizierten Verwalters entspricht.

    Der hydraulische Abgleich bei Gaszentralheizungen:

    Ein hydraulischer Abgleich ist bei Gaszentralheizungssystemen in Nichtwohngebäuden mit einer Fläche von mehr als 1.000 Quadratmetern Heizfläche und in Gebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten bis zum 30. September 2023 erforderlich. Wohngebäude mit mindestens sechs Wohnungen müssen bis zum 15. September 2024 einen hydraulischen Abgleich durchführen.

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