Recht & Regulierung

Wohnungsneubau: Die neue degressive AfA im Fokus

Lesedauer: 1 Minuten

Das neue Wachstumschancengesetz, das zu Ostern in Kraft getreten ist, bringt eine Änderung bei der Abschreibung von Investitionen im Wohnungsneubau. Der Bundesrat hat einem Kompromiss des Vermittlungsausschusses zugestimmt. Dieser sieht die Einführung einer degressiven AfA in Höhe von fünf Prozent für Projekte mit Baubeginn innerhalb eines Zeitraums von sechs Jahren vor.

Die Abschreibungs­grundlage

Anstelle der bisherigen linearen Abschreibung von drei Prozent nach § 7 Abs. 4 Nr. 2a EStG kann nach dem neuen § 7 Abs. 5 a EStG eine degressive Abschreibung von fünf Prozent in Anspruch genommen werden. Dabei wird die Bemessungsgrundlage jährlich um den in Anspruch genommenen Abschreibungsbetrag gemindert. Dieser reduzierte Buchwert bildet im Folgejahr die neue Bemessungsgrundlage für die Abschreibung.

Investitions­beginn

Die Bedingung ist, dass die Investition erst nach dem 30. September 2023 aufgenommen wird. Es ist zu unterscheiden, ob der Steuerpflichtige als Bauherr von den Herstellungskosten oder als Erwerber von den Anschaffungskosten abschreibt.

Erfüllung eines Effizienz­standards

Im Gegensatz zur Sonderabschreibung nach § 7b EStG n.F. ist für die Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung kein spezieller Energieeffizienzstandard erforderlich. Es muss lediglich die allgemeine Anforderung erfüllt sein, dass das Gebäude die Effizienzklasse 55 erreicht. Auch gibt es für die degressive Abschreibung keine Obergrenze für die Herstellungskosten.

Ausführliches hierzu unter: Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

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