Wohnungsbesichtigung in der Corona Krise

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    Eine aktuelle Information des IVD vom 20.04.2020

    Die von der Bayerischen Staatsregierung am 16.4.2020 veröffentlichten Modifikationen der Ausgangsbeschränkung, gültig ab dem 20.4.2020, haben keine Auswirkungen auf die bisher bereits geregelte grundsätzliche Unzulässigkeit von Wohnungsbesichtigungen.

    Einzige Modifikation, die von der Staatsregierung angekündigt wird ist, dass die bis 3. Mai 2020 verlängerte Ausgangsbeschränkung ab dem 20.4.2020 insoweit gelockert wird, als künftig Sport und Bewegung an der frischen Luft nicht nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes zulässig ist, sondern zusätzlich mit einer haushaltsfremden Person.

    Damit ist klar, dass sich diese Lockerung nicht auf Wohnungsbesichtigungen auswirkt.

    Ausnahmeregelungen für Wohnungsbesichtigungen während Corona

    Das Bayerische Innenministerium hat seine Ausführungen zu Wohnungsbesichtigungen nicht geändert. In den FAQs steht weiterhin zur Frage ob Wohnungsbesichtigungen stattfinden dürfen folgende Antwort:

    Grundsätzlich nein!

    Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Ausnahmsweise sind Wohnungsbesichtigungen möglich, wenn andernfalls Wohnungslosigkeit bzw. aus Vermietersicht Wohnungsleerstand und daraus resultierend erhebliche finanzielle Engpässe drohen, dann aber nur als Einzelbesichtigung und keine Massenbesichtigungen. Und auch hier gilt: Jeder trägt Verantwortung dafür, die Infektionsrisiken möglichst zu minimieren. Halten Sie deshalb unbedingt die Hygiene- und Abstandsregelung ein!

    Unser Standpunkt: Die DISTLER Gruppe Würzburg hält sich strikt an diese Regeln und führt keine Besichtigungen durch. Wir danken für Ihr Verständnis.

     

    Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt des Textes. Irrtum und Änderungen sind vorbehalten.

    Quelle: https://ivd.net/

     

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